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   VGH Bayern, 18.07.1997 - 3 CS 96.2244   

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VGH Bayern, 18.07.1997 - 3 CS 96.2244 (https://dejure.org/1997,22610)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.1997 - 3 CS 96.2244 (https://dejure.org/1997,22610)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 1997 - 3 CS 96.2244 (https://dejure.org/1997,22610)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Bayreuth, 13.01.2022 - B 5 S 21.1214

    Entlassung einer Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen ungenügender

    In diesem Fall sind im Rahmen der Abwägung der Interessen des Dienstherrn und derjenigen des Beamten/der Beamtin auch fiskalische Interessen des Dienstherrn angemessen zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 18.7.1997 - 3 CS 96.2244, juris Rn. 75 ff. m.w.N.).
  • VG Regensburg, 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842

    Widerruf der Aufnahme in die Schule wegen Tragens einer Gesichtsverschleierung

    Jedenfalls begründet ein Verstoß gegen ein - unterstelltes - Anhörungsgebot nicht die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, denn der Betroffene hat im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hinreichend Gelegenheit, alles vorzubringen, was er gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend machen will, und das Gericht kann das einschlägige Vorbringen berücksichtigen, da es eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.1996 - 21 CS 95.3505; BayVGH, B. v. 18.7.1997 - 3 CS 96.2244).
  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Da der Begriff der "Dienstzeit" der Berücksichtigung von Zeiten, während derer der Beamte keinen Dienst geleistet hat, weil er z.B. durch Krankheit an der tatsächlichen Diensterfüllung gehindert war, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nur nicht entgegen steht, sondern nach dem Sinn und Zweck nur so verstanden werden kann, ist maßgebend nicht der konkrete zeitliche Umfang der tatsächlichen Dienstleistung, sondern die Zeit, während der das aktive Beamtenverhältnis rechtlich bestand und als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen ist (vgl. Wittmer, a.a.O., § 4 BeamtVG Rn. 59; BayVGH, B.v. 18.7.1997 - 3 CS 96.2244 - juris Rn. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022 - 6 B 1439/21

    Maßgeblichkeit der Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses für die Berechnung

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2021 - 1 A 3970/18 -, juris Rn. 68 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 3 CS 96.2244 - IÖD 1998, 53 = juris Rn. 57; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2018 - 3 K 4304/15 -, juris Rn. 40; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2021, BeamtVG § 4 Rn. 28; Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 4; Stadler, in: GKÖD, Loseblattslg.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2021 - 1 A 3970/18

    Altersgeldfähige Dienstzeit; Wartezeit; Insichbeurlaubung; Beurlaubung im

    vgl. VGH München, Beschl. v. 18. Juni 1997- 3 CS 96.2244 -, juris, Rn. 57 ("auch Zeiten von Erkrankung, Beurlaubung etc."); Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2021, BeamtVG § 4 Rn. 28 ("Zeit, in der dem Beamten ein Amt übertragen war"); s. auch Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 4, der wohl (lediglich) das Bestehen eines Beamtenverhältnisses für erforderlich ansieht.
  • VG Regensburg, 30.03.2015 - RO 1 S 15.385

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; sofortige Vollziehung; fokale

    In diesem Fall sind im Rahmen der Abwägung der Interessen des Dienstherrn und des Beamten/der Beamtin auch fiskalische Interessen des Dienstherrn angemessen zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 18.7.1997 - 3 CS 96.2244, juris Rn. 75 ff. m.w.N.).
  • VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 1 S 09.02369

    Kein Verwaltungsaktscharakter der Aufrechnung; Mindestbelassungsbetrag gemäß § 53

    Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes in der Regel kein überwiegend privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.7.1997, 3 CS 96.2244).
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